ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Informationen über die AXIA Asset Management GmbH

Name und Anschrift des Instituts:
AXIA Asset Management GmbH
Hörder Hafenstraße 11
44263 Dortmund
T +49 231 586 82082
F entfällt vorerst
M mitroulis@axia-am.de
M hellener@axia-am.de
www.axia-am.de

Die AXIA Asset Management GmbH bietet Ihren Kunden Finanzdienstleistungen an und ist ein nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) lizensiertes Finanzdienstleistungsinstitut mit der Erlaubnis zum Erbringen:

  • der Anlageberatung (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG),
  • der Anlagevermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG),
  • der Abschlussvermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 WpIG) sowie
  • der Finanzportfolioverwaltung (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG),

jeweils ohne die Befugnis sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.

Wenn die Dienstleistung der Anlageberatung erbracht wird, geschieht dies nicht als Honoraranlageberatung.

Die AXIA Asset Management GmbH wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / Bereich Wertpapieraufsicht (Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt a.M. und Postfach 50 01 54, 60391 Frankfurt a.M. – www.bafin.de) beaufsichtigt.

Die AXIA Asset Management GmbH ist der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zugeordnet. Der Umfang der durch diese Entschädigungseinrichtung geschützten Ansprüche der Gläubiger ist in Nr. 12 der beiliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ beschrieben.

Aufträge über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren und/oder Investmentfondsanteilen bitten wir in Textform (z.B.: Brief, Fax oder E-Mail) zu erteilen. Die Entgegennahme telefonischer Aufträge ist nicht möglich. Wir weisen darauf hin, dass bei Wertpapieren, Investmentfondsanteilen und Vermögensanlagen, die öffentlich angeboten werden, die dazugehörigen Angebotsunterlagen (Prospekt und Jahresbericht und/oder Halbjahresbericht) beim Emittenten und in der Regel auf den Internetseiten des Emittenten oder www.fondsweb.de verfügbar sind und eine Druckversion der Verkaufsunterlagen beim Emittenten angefordert werden kann. Produktinformationsblätter nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und/oder wesentliche Anlegerinformationen nach dem Investmentgesetz (InvG) werden durch die TOP Vermögensverwaltung AG zur Verfügung gestellt.

Aufzeichnungspflicht bei telefonischer Anlageberatung

Aufgrund gesetzlicher Regelungen sind wir verpflichtet Telefongespräche aufzuzeichnen, wenn sie sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. Der Kunde hat die Möglichkeit der Aufzeichnung zu widersprechen.

Abhängige Anlageberatung

Unsere Beratung stützt sich auf eine eher eingeschränkte Analyse verschiedener Finanzinstrumente. Die Palette der Finanzinstrumente beschränkt sich dabei auf Anbieter und Emittenten zu denen eine rechtliche oder wirtschaftliche Bindung besteht. Ggf. besteht durch die wirtschaftliche Abhängigkeit das Risiko einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Anlageberatung.

Regelmäßige Beurteilung der abgegebenen Empfehlung(en)

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine regelmäßige Beurteilung hinsichtlich der empfohlenen Finanzinstrumente nicht erfolgt! Die empfohlenen Finanzinstrumente machen es erforderlich, regelmäßig auf ihre Geeignetheit für den Anleger überprüft zu werden. Nutzen Sie dazu unser Angebot, einer laufenden, jährlichen Überprüfung Ihrer Anlagen. Kommen Sie bitte auf uns zu und vereinbaren einen Beratungstermin.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundregeln zwischen der AXIA Asset Management GmbH und den Kunden.

Nr. 1 Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen

(1) Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der DETER & RASCHE Investmentberatung GmbH (im folgenden „Institut“ genannt).

(2) Informations- und Vertragssprache
Maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Kunden ist Deutsch. Sämtliche Dokumente und Informationen erhält der Kunde in deutscher Sprache. Die DETER & RASCHE Investmentberatung GmbH ist nicht verpflichtet, fremdsprachige Dokumente zu akzeptieren.

(3) Änderungen
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von 6 Wochen schriftlich widerspricht.

Nr. 2 Kundenklassifizierung und Folgen der Klassifizierung

Generelle Einstufung als Privatanleger
Der Kunde des Instituts wird im Rahmen der Geschäftsanbahnung und/oder Geschäftsbeziehung grundsätzlich als „Privatanleger“ klassifiziert (eingestuft). Dies gilt unabhängig von den Anlagezielen des Kunden, seiner Risikotragfähigkeit oder seinen Kenntnissen und Erfahrungen von und bei Geschäften mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten sowie Vermögensanlagen.

Umstufung in andere Kundenklassen
Eine Ein- bzw. Umstufung als „Professioneller Kunde“ oder „Geeignete Gegenpartei“ ist nicht vorgesehen.

Folgen der Klassifizierung
Die Klassifizierung als „Privatanleger“ führt dazu, dass der Kunde das höchste gesetzliche Schutzniveau in Bezug auf Anlegerschutz und Transparenz im Rahmen der Geschäftsbeziehung genießt.

Nr. 3 Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten, Datenschutz.

(1) Verschwiegenheit
Das Institut ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen es Kenntnis erlangt. Informationen über den Kunden darf das Institut nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen und/oder behördliche Anordnungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat.

(2) Umfang der Auskunft
Auskünfte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und/oder behördlicher Anordnung richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und/oder den Anforderungen der behördlichen Anordnung.

(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Auskunft
Das Institut wird, außer in den o.a. Fällen unter

Nr. 3, Absatz (1) und (2), keine Auskünfte an Außenstehende erteilen.

(4) Datenschutz
Das Institut ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, die für eine ordnungsgemäße und/oder den gesetzlichen BestimmungenBestimmungen genügende Auftragsdurchführung und/oder Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit den Kunden erforderlichen personenbezogenen Daten zu speichern und erforderlichenfalls zu vervielfältigen und mindestens im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und/oder wiederherzustellen. Zur Weitergabe erlangter Informationen und/oder Daten an Dritte ist das Institut nur berechtigt, wenn dies der ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung dient oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Gleiches gilt für die Aufzeichnung von Telefongesprächen zwischen Kunden und dem Institut.

(5) Geschäftsübergang
Im Falle eines Geschäftsübergangs ist der Kunde ausdrücklich auch mit dem Übergang seiner persönlichen Daten und der Beratung und Betreuung durch den Erwerber einverstanden.

Nr. 4 Haftung des Instituts - Mitverschulden des Kunden

(1) Haftungsgrundsätze
Das Institut haftet bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen für jedes Verschulden seiner Mitarbeiter und der Personen, die es zur Erfüllung seiner Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit etwaige Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Institut und Kunde den Schaden zu tragen haben.

(2) Weitergeleitete Aufträge
Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass das Institut einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt das Institut den Auftrag dadurch, dass es ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Weiterleitung einer Order oder die Einholung von Auskünften bei anderen Instituten. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung des Instituts auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten. (

(3) Störung des Betriebes
Das Institut haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

(4) Wirtschaftlicher Erfolg
Das Institut haftet nicht für das Eintreten eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Das mit jeder Investition verbundene Risiko trägt der Kunde.

Nr. 5 Grenzen der Aufrechnungsbefugnis mit dem Institut

Der Kunde kann gegen Forderungen des Instituts nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Nr. 6 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden

Nach dem Tod des Kunden kann das Institut zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen des Instituts in deutscher Übersetzung vorzulegen. Das Institut kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihm eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Das Institut darf denjenigen, der darin als Erbe oder als Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn dem Institut bekannt war, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt war oder wenn dem Institut dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

Nr. 7 Maßgebliches Recht, Gerichtsstand

(1) Geltung deutschen Rechts
Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und dem Institut gilt deutsches Recht.

(2) Gerichtsstand für Inlandskunden
Wenn der Kunde ein Kaufmann und die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe eines Handelsgewerbes zuzurechnen ist, kann das Institut den Kunden am Sitz des Instituts oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Diese Gerichtsstandvereinbarung beschränkt nicht das Recht des Kunden, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. Ebenso wenig schließt die Einleitung von Verfahren vor einem oder mehreren anderen Gerichtsständen die Einleitung von Verfahren an einem anderen Gerichtsstand aus, falls und soweit dies rechtlich zulässig ist. Das Institut selbst kann von diesen Kunden nur an für die Vermögensverwaltung zuständigen Stellen verklagt werden, wenn und soweit Klagen aus der Vermögensverwaltung erhoben werden.

(3) Gerichtsstand für Auslandskunden
Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.

Nr. 8 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Mitteilungen von Änderungen
Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde dem Institut Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber dem Institut erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (z. B. in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in das Register eingetragen wird.

(2) Klarheit von Aufträgen
Aufträge jeder Art müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen zur Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten/Wertpapieren auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Namens des Zahlungsempfängers, der angegebenen Kontonummer und der angegebenen Institutsleitzahl sowie der angegebenen Auftragswährung zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen als solche gekennzeichnet sein.

(3) Besondere Hinweise bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines Auftrags
Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile für nötig, hat er dies dem Institut gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Aufträgen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen.

(4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen des Instituts
Der Kunde hat Auftragsbestätigungen, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.

(5) Benachrichtigung des Instituts bei Ausbleiben von Mitteilungen
Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er das Institut unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (z. B. Wertpapierabrechnungen, Kontoauszüge nach der Ausführung von Aufträgen des Kunden).

Nr. 9 Entgelte, Zuwendungen und Auslagen

(1) Entgelte im Privatkundengeschäft
Im Privatkundengeschäft werden den Kunden Entgelte für die Leistungen des Instituts nicht gesondert in Rechnung gestellt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann das Institut die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen.

(2) Zuwendungen für die Abwicklung von Dienstleistungen sowie Einigung über die Abtretung von etwaigen Ansprüchen des Kunden zugunsten des Instituts
Der Kunde und das Institut sind sich aufgrund der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 darüber einig, dass das Institut für seine Leistungen (Bereitstellung Infrastruktur, Vorhalten Servicepersonal, Fortbildung Mitarbeiter, Information der Kunden, Qualitätssicherung) im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapieraufträgen, mit Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (z.B. Investmentfondsanteilen und Vermögensanlagen) aufgrund von Verträgen mit den Banken, Depotstellen, Investmentfondsgesellschaften und/oder den Emittenten oder deren Vertriebsstellen Zuwendungen (z.B. monetäre und nicht monetäre) von diesen für den Abschluss der jeweiligen Verträge erhält. Die Höhe dieser Vergütung beträgt maximal 7 % des Ausgabepreises oder Rücknahmepreises und wird aus dem Ausgabeaufschlag oder den Rücknahmegebühren beglichen, so dass mit dem Erwerb oder der Veräußerung über das Institut keine höheren Entgelte in Rechnung gestellt werden als bei einem Direkterwerb oder einer Direktveräußerung. Ferner sind sich Kunde und Institut darüber einig, dass das Institut für seine Serviceleistungen (Bereitstellung Infrastruktur, Vorhalten Servicepersonal, Fortbildung Mitarbeiter, Information der Kunden, Qualitätssicherung) gegenüber den Kunden ab dem Erwerb von Finanzinstrumenten durch oder für den Kunden bis zu deren Veräußerung aufgrund von Verträgen mit den Banken, Depotstellen, Investmentfondsgesellschaften und/oder den Emittenten oder deren Vertriebsstellen Zuwendungen erhält. Die Höhe dieser Zuwendungen beträgt maximal 1,95 % p.a. des jeweiligen Wertes der Finanzinstrumente. Wenn und soweit dem Kunden aufgrund der in diesem Absatz genannten Vereinbarungen gegen das Institut ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. § 667 oder gem. §§ 675, 667 Bürgerlichen Gesetzbuches trifft, tritt der Kunde diesen Anspruch an das Institut ab, das die Abtretung annimmt.

(3) Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts
Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt das Institut, wenn keine andere Vereinbarung getroffen ist, die Höhe von Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

(4) Änderung von Entgelten
Das Entgelt für Leistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Prüfung der Zusammensetzung des Depots, Ausführung von Kundenaufträgen) kann das Institut nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ändern.

(5) Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhungen von Entgelten
Das Institut wird dem Kunden Änderungen von Entgelten nach Absatz 4 mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, werden die erhöhten Entgelte für die gekündigte Geschäftsverbindung nicht zugrunde gelegt. Das Institut wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.

(6) Auslagen
Das Institut ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn das Institut in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti).

(7) Hinweis auf weitere Kosten
Es besteht die Möglichkeit, dass dem Kunden aus Geschäften mit dem Finanzinstrument oder der Wertpapierdienstleistung weitere Kosten und Steuern entstehen können, die nicht über das Institut gezahlt oder von diesem in Rechnung gestellt werden.

Nr.10 Kündigungsrechte des Kunden

(1) Jederzeitiges Kündigungsrecht
Der Kunde kann die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(2) Kündigung aus wichtigem Grund
Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Instituts, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

(3) Gesetzliche Kündigungsrechte
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Nr. 11 Kündigungsrechte des Instituts

(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Das Institut kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird das Institut auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.

(2) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Institut, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung des Instituts über seine Kundenklassifikation oder über andere mit Risiken für das Institut verbundene Geschäfte (zum Beispiel Wahrnehmung von Vermögensverwaltungsmandaten) von erheblicher Bedeutung waren, oder wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Institut gefährdet ist. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Abs. 2 und 3 BGB) entbehrlich.

(3) Abwicklung nach einer Kündigung
Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird das Institut dem Kunden für die Abwicklung eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist.

Nr. 12 Entschädigungseinrichtung

(1) Schutzumfang
Das Institut ist der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW), 10865 Berlin zugeordnet.
Die Entschädigungseinrichtung sichert alle Einlagen des Kunden und Verbindlichkeiten des Instituts, die aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen sind, soweit der Entschädigungsfall durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgestellt worden ist und der Anspruch auf Währung eines EU-Mitgliedstaates lautet. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger ist der Höhe nach begrenzt auf den Gegenwert von 100.000,- Euro der Einlagen sowie 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bei Eintritt des Sicherungsfalls und den Gegenwert von 20.000,- Euro.

(2) Ausnahmen vom Schutzumfang
Nicht geschützt sind Forderungen, über die das Institut Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln des Instituts.

(3) Ergänzende Geltung des Einlagensicherungsgesetzes
Wegen weiterer Einzelheiten des Entschädigungsanspruchs und des Sicherungsumfanges wird auf §§ 3 und 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 in seiner aktuellen Fassung verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

(4) Forderungsübergang
Soweit die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen oder ein von ihr Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen das Institut in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen über.

(5) Auskunftserteilung
Das Institut ist befugt, der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen oder einem von ihr Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Nr. 13 Keine Abtretung von Ersatzansprüchen

(1) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden auf Schadensersatz aus der Geschäftsverbindung mit dem Institut an Dritte ist ausgeschlossen. Die gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen.

(2) Der Kunde und das Institut sind sich darüber einig, dass der Kunde Ansprüche auf Schadensersatz aus der Geschäftsverbindung nicht in Gemeinschaft mit anderen Kunden gerichtlich geltend machen kann.