ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Informationen über die AXIA Asset Management GmbH
            Name und Anschrift des Instituts:
            AXIA Asset Management GmbH
            Hörder Hafenstraße 11
            44263 Dortmund
            T +49 231 586 82082
            F entfällt vorerst
            M mitroulis@axia-am.de
            M hellener@axia-am.de
             www.axia-am.de
          
Die AXIA Asset Management GmbH bietet Ihren Kunden Finanzdienstleistungen an und ist ein nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) lizensiertes Finanzdienstleistungsinstitut mit der Erlaubnis zum Erbringen:
- der Anlageberatung (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG),
- der Anlagevermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG),
- der Abschlussvermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 WpIG) sowie
- der Finanzportfolioverwaltung (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG),
jeweils ohne die Befugnis sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.
Wenn die Dienstleistung der Anlageberatung erbracht wird, geschieht dies nicht als Honoraranlageberatung.
Die AXIA Asset Management GmbH wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / Bereich Wertpapieraufsicht (Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt a.M. und Postfach 50 01 54, 60391 Frankfurt a.M. – www.bafin.de) beaufsichtigt.
Die AXIA Asset Management GmbH ist der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zugeordnet. Der Umfang der durch diese Entschädigungseinrichtung geschützten Ansprüche der Gläubiger ist in Nr. 12 der beiliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ beschrieben.
Aufträge über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren und/oder Investmentfondsanteilen bitten wir in Textform (z.B.: Brief, Fax oder E-Mail) zu erteilen. Die Entgegennahme telefonischer Aufträge ist nicht möglich. Wir weisen darauf hin, dass bei Wertpapieren, Investmentfondsanteilen und Vermögensanlagen, die öffentlich angeboten werden, die dazugehörigen Angebotsunterlagen (Prospekt und Jahresbericht und/oder Halbjahresbericht) beim Emittenten und in der Regel auf den Internetseiten des Emittenten oder www.fondsweb.de verfügbar sind und eine Druckversion der Verkaufsunterlagen beim Emittenten angefordert werden kann. Produktinformationsblätter nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und/oder wesentliche Anlegerinformationen nach dem Investmentgesetz (InvG) werden durch die TOP Vermögensverwaltung AG zur Verfügung gestellt.
Aufzeichnungspflicht bei telefonischer Anlageberatung
Aufgrund gesetzlicher Regelungen sind wir verpflichtet Telefongespräche aufzuzeichnen, wenn sie sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. Der Kunde hat die Möglichkeit der Aufzeichnung zu widersprechen.
Abhängige Anlageberatung
Unsere Beratung stützt sich auf eine eher eingeschränkte Analyse verschiedener Finanzinstrumente. Die Palette der Finanzinstrumente beschränkt sich dabei auf Anbieter und Emittenten zu denen eine rechtliche oder wirtschaftliche Bindung besteht. Ggf. besteht durch die wirtschaftliche Abhängigkeit das Risiko einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Anlageberatung.
Regelmäßige Beurteilung der abgegebenen Empfehlung(en)
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine regelmäßige Beurteilung hinsichtlich der empfohlenen Finanzinstrumente nicht erfolgt! Die empfohlenen Finanzinstrumente machen es erforderlich, regelmäßig auf ihre Geeignetheit für den Anleger überprüft zu werden. Nutzen Sie dazu unser Angebot, einer laufenden, jährlichen Überprüfung Ihrer Anlagen. Kommen Sie bitte auf uns zu und vereinbaren einen Beratungstermin.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundregeln zwischen der AXIA Asset Management GmbH und den Kunden.
Nr. 1 Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
            (1) Geltungsbereich
            Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte
            Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der DETER & RASCHE
            Investmentberatung GmbH (im folgenden „Institut“ genannt).
          
            (2) Informations- und Vertragssprache
            Maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die Kommunikation
            mit dem Kunden ist Deutsch. Sämtliche Dokumente und Informationen
            erhält der Kunde in deutscher Sprache. Die DETER & RASCHE
            Investmentberatung GmbH ist nicht verpflichtet, fremdsprachige
            Dokumente zu akzeptieren.
          
            (3) Änderungen
            Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich
            bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen
            nicht innerhalb von 6 Wochen schriftlich widerspricht.
          
Nr. 2 Kundenklassifizierung und Folgen der Klassifizierung
            Generelle Einstufung als Privatanleger
Der Kunde des
            Instituts wird im Rahmen der Geschäftsanbahnung und/oder
            Geschäftsbeziehung grundsätzlich als „Privatanleger“ klassifiziert
            (eingestuft). Dies gilt unabhängig von den Anlagezielen des Kunden,
            seiner Risikotragfähigkeit oder seinen Kenntnissen und Erfahrungen
            von und bei Geschäften mit Wertpapieren und anderen
            Finanzinstrumenten sowie Vermögensanlagen.
          
            Umstufung in andere Kundenklassen
Eine Ein- bzw.
            Umstufung als „Professioneller Kunde“ oder „Geeignete Gegenpartei“
            ist nicht vorgesehen.
          
            Folgen der Klassifizierung
Die Klassifizierung als
            „Privatanleger“ führt dazu, dass der Kunde das höchste gesetzliche
            Schutzniveau in Bezug auf Anlegerschutz und Transparenz im Rahmen
            der Geschäftsbeziehung genießt.
          
Nr. 3 Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten, Datenschutz.
            (1) Verschwiegenheit
Das Institut ist zur
            Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen
            verpflichtet, von denen es Kenntnis erlangt. Informationen über den
            Kunden darf das Institut nur weitergeben, wenn gesetzliche
            Bestimmungen und/oder behördliche Anordnungen dies gebieten oder der
            Kunde eingewilligt hat.
          
            (2) Umfang der Auskunft
Auskünfte aufgrund gesetzlicher
            Bestimmungen und/oder behördlicher Anordnung richten sich nach den
            gesetzlichen Vorgaben und/oder den Anforderungen der behördlichen
            Anordnung.
          
            (3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Auskunft
Das
            Institut wird, außer in den o.a. Fällen unter
          
Nr. 3, Absatz (1) und (2), keine Auskünfte an Außenstehende erteilen.
            (4) Datenschutz
Das Institut ist unter Beachtung der
            datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, die für eine
            ordnungsgemäße und/oder den gesetzlichen BestimmungenBestimmungen
            genügende Auftragsdurchführung und/oder Aufnahme der
            Geschäftsbeziehung mit den Kunden erforderlichen personenbezogenen
            Daten zu speichern und erforderlichenfalls zu vervielfältigen und
            mindestens im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
            vorzuhalten und/oder wiederherzustellen. Zur Weitergabe erlangter
            Informationen und/oder Daten an Dritte ist das Institut nur
            berechtigt, wenn dies der ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung dient
            oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Gleiches gilt für die
            Aufzeichnung von Telefongesprächen zwischen Kunden und dem Institut.
          
            (5) Geschäftsübergang
Im Falle eines Geschäftsübergangs
            ist der Kunde ausdrücklich auch mit dem Übergang seiner persönlichen
            Daten und der Beratung und Betreuung durch den Erwerber
            einverstanden.
          
Nr. 4 Haftung des Instituts - Mitverschulden des Kunden
            (1) Haftungsgrundsätze
Das Institut haftet bei der
            Erfüllung seiner Verpflichtungen für jedes Verschulden seiner
            Mitarbeiter und der Personen, die es zur Erfüllung seiner
            Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit etwaige Sonderbedingungen für
            einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen
            Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch
            ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in
            diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu
            der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den
            Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Institut und
            Kunde den Schaden zu tragen haben.
          
            (2) Weitergeleitete Aufträge
Wenn ein Auftrag seinem
            Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass das
            Institut einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt
            das Institut den Auftrag dadurch, dass es ihn im eigenen Namen an
            den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft
            zum Beispiel die Weiterleitung einer Order oder die Einholung von
            Auskünften bei anderen Instituten. In diesen Fällen beschränkt sich
            die Haftung des Instituts auf die sorgfältige Auswahl und
            Unterweisung des Dritten. (
          
            (3) Störung des Betriebes
Das Institut haftet nicht für
            Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und
            Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende
            Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung,
            Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.
          
            (4) Wirtschaftlicher Erfolg
Das Institut haftet nicht
            für das Eintreten eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Das
            mit jeder Investition verbundene Risiko trägt der Kunde.
          
Nr. 5 Grenzen der Aufrechnungsbefugnis mit dem Institut
Der Kunde kann gegen Forderungen des Instituts nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Nr. 6 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden
Nach dem Tod des Kunden kann das Institut zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen des Instituts in deutscher Übersetzung vorzulegen. Das Institut kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihm eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Das Institut darf denjenigen, der darin als Erbe oder als Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn dem Institut bekannt war, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt war oder wenn dem Institut dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
Nr. 7 Maßgebliches Recht, Gerichtsstand
            (1) Geltung deutschen Rechts
Für die Geschäftsverbindung
            zwischen dem Kunden und dem Institut gilt deutsches Recht.
          
            (2) Gerichtsstand für Inlandskunden
Wenn der Kunde ein
            Kaufmann und die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe eines
            Handelsgewerbes zuzurechnen ist, kann das Institut den Kunden am
            Sitz des Instituts oder bei einem anderen zuständigen Gericht
            verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des
            öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
            Diese Gerichtsstandvereinbarung beschränkt nicht das Recht des
            Kunden, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht
            anzustrengen. Ebenso wenig schließt die Einleitung von Verfahren vor
            einem oder mehreren anderen Gerichtsständen die Einleitung von
            Verfahren an einem anderen Gerichtsstand aus, falls und soweit dies
            rechtlich zulässig ist. Das Institut selbst kann von diesen Kunden
            nur an für die Vermögensverwaltung zuständigen Stellen verklagt
            werden, wenn und soweit Klagen aus der Vermögensverwaltung erhoben
            werden.
          
            (3) Gerichtsstand für Auslandskunden
Die
            Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine
            vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische
            Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des
            öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen
            öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.
          
Nr. 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
            (1) Mitteilungen von Änderungen
Zur ordnungsgemäßen
            Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde
            dem Institut Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das
            Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber dem Institut erteilten
            Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich
            mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die
            Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (z. B. in das
            Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre
            Änderung in das Register eingetragen wird.
          
            (2) Klarheit von Aufträgen
Aufträge jeder Art müssen
            ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig
            formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu
            Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen
            zur Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten/Wertpapieren
            auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Namens des
            Zahlungsempfängers, der angegebenen Kontonummer und der angegebenen
            Institutsleitzahl sowie der angegebenen Auftragswährung zu achten.
            Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen
            als solche gekennzeichnet sein.
          
            (3) Besondere Hinweise bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines
              Auftrags
Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere
            Eile für nötig, hat er dies dem Institut gesondert mitzuteilen. Bei
            formularmäßig erteilten Aufträgen muss dies außerhalb des Formulars
            erfolgen.
          
            (4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen des Instituts
Der Kunde hat Auftragsbestätigungen, Wertpapierabrechnungen,
            Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen
            über die Ausführung von Aufträgen auf ihre Richtigkeit und
            Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen
            unverzüglich zu erheben.
          
            (5) Benachrichtigung des Instituts bei Ausbleiben von
              Mitteilungen
Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden
            nicht zugehen, muss er das Institut unverzüglich benachrichtigen.
            Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer
            Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (z. B.
            Wertpapierabrechnungen, Kontoauszüge nach der Ausführung von
            Aufträgen des Kunden).
          
Nr. 9 Entgelte, Zuwendungen und Auslagen
            (1) Entgelte im Privatkundengeschäft
Im
            Privatkundengeschäft werden den Kunden Entgelte für die Leistungen
            des Instituts nicht gesondert in Rechnung gestellt, soweit keine
            abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Leistungen, die im Auftrag
            des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und
            die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu
            erwarten sind, kann das Institut die Höhe der Entgelte nach billigem
            Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen.
          
            (2) Zuwendungen für die Abwicklung von Dienstleistungen sowie
              Einigung über die Abtretung von etwaigen Ansprüchen des Kunden
              zugunsten des Instituts
Der Kunde und das Institut sind sich aufgrund der Regelung
            des Absatzes 1 Satz 1 darüber einig, dass das Institut für seine
            Leistungen (Bereitstellung Infrastruktur, Vorhalten Servicepersonal,
            Fortbildung Mitarbeiter, Information der Kunden, Qualitätssicherung)
            im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapieraufträgen, mit
            Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von
            Finanzinstrumenten (z.B. Investmentfondsanteilen und
            Vermögensanlagen) aufgrund von Verträgen mit den Banken,
            Depotstellen, Investmentfondsgesellschaften und/oder den Emittenten
            oder deren Vertriebsstellen Zuwendungen (z.B. monetäre und nicht
            monetäre) von diesen für den Abschluss der jeweiligen Verträge
            erhält. Die Höhe dieser Vergütung beträgt maximal 7 % des
            Ausgabepreises oder Rücknahmepreises und wird aus dem
            Ausgabeaufschlag oder den Rücknahmegebühren beglichen, so dass mit
            dem Erwerb oder der Veräußerung über das Institut keine höheren
            Entgelte in Rechnung gestellt werden als bei einem Direkterwerb oder
            einer Direktveräußerung. Ferner sind sich Kunde und Institut darüber
            einig, dass das Institut für seine Serviceleistungen (Bereitstellung
            Infrastruktur, Vorhalten Servicepersonal, Fortbildung Mitarbeiter,
            Information der Kunden, Qualitätssicherung) gegenüber den Kunden ab
            dem Erwerb von Finanzinstrumenten durch oder für den Kunden bis zu
            deren Veräußerung aufgrund von Verträgen mit den Banken,
            Depotstellen, Investmentfondsgesellschaften und/oder den Emittenten
            oder deren Vertriebsstellen Zuwendungen erhält. Die Höhe dieser
            Zuwendungen beträgt maximal 1,95 % p.a. des jeweiligen Wertes der
            Finanzinstrumente. Wenn und soweit dem Kunden aufgrund der in diesem
            Absatz genannten Vereinbarungen gegen das Institut ein Anspruch auf
            Herausgabe des Erlangten gem. § 667 oder gem. §§ 675, 667
            Bürgerlichen Gesetzbuches trifft, tritt der Kunde diesen Anspruch an
            das Institut ab, das die Abtretung annimmt.
          
            (3) Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts
Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt das Institut,
            wenn keine andere Vereinbarung getroffen ist, die Höhe von Entgelten
            nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
          
            (4) Änderung von Entgelten
Das Entgelt für Leistungen,
            die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise
            dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Prüfung der
            Zusammensetzung des Depots, Ausführung von Kundenaufträgen) kann das
            Institut nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ändern.
          
            (5) Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhungen von Entgelten
Das Institut wird dem Kunden Änderungen von Entgelten nach
            Absatz 4 mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts
            anderes vereinbart ist, die davon betroffene Geschäftsbeziehung
            innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung mit
            sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, werden die erhöhten
            Entgelte für die gekündigte Geschäftsverbindung nicht zugrunde
            gelegt. Das Institut wird zur Abwicklung eine angemessene Frist
            einräumen.
          
            (6) Auslagen
Das Institut ist berechtigt, dem Kunden
            Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn das Institut in
            seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird
            (insbesondere für Ferngespräche, Porti).
          
            (7) Hinweis auf weitere Kosten
Es besteht die
            Möglichkeit, dass dem Kunden aus Geschäften mit dem Finanzinstrument
            oder der Wertpapierdienstleistung weitere Kosten und Steuern
            entstehen können, die nicht über das Institut gezahlt oder von
            diesem in Rechnung gestellt werden.
          
Nr.10 Kündigungsrechte des Kunden
            (1) Jederzeitiges Kündigungsrecht
Der Kunde kann die
            gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für
            die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung
            vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
            kündigen.
          
            (2) Kündigung aus wichtigem Grund
Ist für eine
            Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende
            Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur
            dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund
            vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der
            berechtigten Belange des Instituts, unzumutbar werden lässt, die
            Geschäftsbeziehung fortzusetzen.
          
            (3) Gesetzliche Kündigungsrechte
Gesetzliche
            Kündigungsrechte bleiben unberührt.
          
Nr. 11 Kündigungsrechte des Instituts
            (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Das
            Institut kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne
            Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine
            abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter
            Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. Bei der
            Bemessung der Kündigungsfrist wird das Institut auf die berechtigten
            Belange des Kunden Rücksicht nehmen.
          
            (2) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
              Kündigungsfrist
Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung
            oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger
            Grund vorliegt, der dem Institut, auch unter Berücksichtigung der
            berechtigten Belange des Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden
            lässt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde
            unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die
            für die Entscheidung des Instituts über seine Kundenklassifikation
            oder über andere mit Risiken für das Institut verbundene Geschäfte
            (zum Beispiel Wahrnehmung von Vermögensverwaltungsmandaten) von
            erheblicher Bedeutung waren, oder wenn eine wesentliche
            Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt oder
            einzutreten droht und dadurch die Erfüllung einer Verbindlichkeit
            gegenüber dem Institut gefährdet ist. Besteht der wichtige Grund in
            der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst
            nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen
            Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies
            ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Abs. 2 und 3
            BGB) entbehrlich.
          
            (3) Abwicklung nach einer Kündigung
Im Falle einer
            Kündigung ohne Kündigungsfrist wird das Institut dem Kunden für die
            Abwicklung eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine
            sofortige Erledigung erforderlich ist.
          
Nr. 12 Entschädigungseinrichtung
            (1) Schutzumfang
Das Institut ist der
            Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW),
            10865 Berlin zugeordnet. 
Die Entschädigungseinrichtung sichert
            alle Einlagen des Kunden und Verbindlichkeiten des Instituts, die
            aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen sind, soweit der
            Entschädigungsfall durch die Bundesanstalt für
            Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgestellt worden ist und
            der Anspruch auf Währung eines EU-Mitgliedstaates lautet. Die
            Sicherungsgrenze je Gläubiger ist der Höhe nach begrenzt auf den
            Gegenwert von 100.000,- Euro der Einlagen sowie 90 % der
            Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bei Eintritt des
            Sicherungsfalls und den Gegenwert von 20.000,- Euro.
          
            (2) Ausnahmen vom Schutzumfang
Nicht geschützt sind
            Forderungen, über die das Institut Inhaberpapiere ausgestellt hat,
            wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen und
            Inhabereinlagenzertifikate, sowie Verbindlichkeiten aus eigenen
            Wechseln des Instituts.
          
            (3) Ergänzende Geltung des Einlagensicherungsgesetzes
Wegen weiterer Einzelheiten des Entschädigungsanspruchs und
            des Sicherungsumfanges wird auf §§ 3 und 4 des Einlagensicherungs-
            und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 in seiner
            aktuellen Fassung verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung
            gestellt wird.
          
            (4) Forderungsübergang
Soweit die
            Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen oder ein
            von ihr Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen
            Forderungen gegen das Institut in entsprechender Höhe mit allen
            Nebenrechten Zug um Zug auf die Entschädigungseinrichtung der
            Wertpapierhandelsunternehmen über.
          
            (5) Auskunftserteilung
Das Institut ist befugt, der
            Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen oder
            einem von ihr Beauftragten alle in diesem Zusammenhang
            erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu
            stellen.
          
Nr. 13 Keine Abtretung von Ersatzansprüchen
(1) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden auf Schadensersatz aus der Geschäftsverbindung mit dem Institut an Dritte ist ausgeschlossen. Die gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen.
(2) Der Kunde und das Institut sind sich darüber einig, dass der Kunde Ansprüche auf Schadensersatz aus der Geschäftsverbindung nicht in Gemeinschaft mit anderen Kunden gerichtlich geltend machen kann.